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Titel Aufrechnungsverbot in AGB, Versandhandel, Name bei Registrierungspflicht nach Verpackungsgesetz
Beschreibung Die Klausel in den AGBs, die folgendes beinhaltet: „Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von X anerkannt sind.“ Hält im Licht von § 307 BGB nicht stand und begründet somit einen Wettbewerbverstoss.
Publiziert am 30. Okt. 2020
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