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Titel | HERAUSGABE VON CHATVERLÄUFEN DURCH HOSTING-SERVICEPROVIDER AKTIVLEGITIMATION DES PROVIDERS NACH ART. 248 STPO |
Beschreibung | Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat am 14. August 2020 über ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft AR (Antragstellerin) bezüglich eines vom kantonalen Rechenzentrum AR Informatik AG (Antragsgegnerin) auf Befehl der Staatsanwaltschaft AR erstellten USB-Stick mit über 10‘000 Chatverläufe verfügt. Das kantonale Rechenzentrum hinterlegte den USB-Stick passwortgeschützt beim Massnahmengericht, um ein offizielles Entsiegelungsverfahren durchführen zu lassen. |
Publiziert am | 8. Okt. 2020 |
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